O-Ton: Haftung bei Badeunfällen

Bei Badeunfällen im Schwimmbad, am See oder am Strand können der Bademeister oder der Betreiber des Schwimmbads haftbar gemacht werden. Allerdings gilt das nur, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Eltern können sich nicht darauf verlassen, dass andere die Aufsicht über ihre Kinder übernehmen.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Grundsätzlich gilt, wenn Kinder im Spiel sind, die Eltern können sich nicht auf die Liege oder das Handtuch legen und den kleinen Kindern sagen: Kommt geht mal. Da sind ja schließlich Bademeister, die aufpassen. Die Eltern können sich nicht freimachen, nur weil andere auch aufpassen müssen. Sie haben selber auf ihre Kinder zu achten. – Länge 23 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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