Der Einzelhandel hat geschlossen, körpernahe Dienstleistungen sind verboten. Aber: Das Betreiben eines Hundesalons und die Tätigkeit als Hundefriseurin ist nicht durch die geltende SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verboten, entschied das Verwaltungsgericht Magdeburg.
Der Hundesalon keine körpernahe Dienstleistung, urteilten die Richter.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
O-Ton: Da das Gericht gesagt: Man muss schon unterscheiden zwischen körpernahen Dienstleistungen und der Fellpflege. Also, das was die Friseure tun wird, am Menschen erbracht und nicht an Hunden. Und Fellpflege ist keine Haarpflege bei Menschen und deshalb war das Verbot des Hundesalons rechtswidrig und der durfte wieder aufmachen. – Länge 22 sec
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