O-Ton: Inklusion – Landkreis muss Kosten für Schulbegleiter tragen

Der Sozialhilfeträger muss die Begleitung einer Grundschülerin mit Down-Syndrom beim Besuch der Regelgrundschule bezahlen. Voraussetzung ist, dass es an der Schule eine ‚inklusive Beschulung’ im Rahmen der Eingliederungshilfe gibt. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Gestritten hatten Landkreis und Schulamt um die Kosten für die Begleitung.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Ein Landkreis, der Sozialhilfeträger, muss die Kosten für die Schulbegleiter tragen, weil diese keine schulischen Inhalte vermitteln. Deshalb muss es nicht das Schulamt bezahlen, sondern weil es eine generelle Hilfestellung ist. Also: die Eltern haben nun die Möglichkeit ihr Kind auf eine Regelschule zu schicken. – Länge 19 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

Download O-Ton

###########################

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.