Neben dem individuellen Arbeitsrecht gibt es noch das sogenannte kollektive Arbeitsrecht. Dies umfasst die Regelungen, unter welchen Umständen sich Beschäftigte organisieren können – mehrere Kündigungen einer Mitarbeiterin im Zusammenhang mit der Organisation einer Betriebsratswahl sind unwirksam, entschied beispielsweise das Arbeitsgericht Düsseldorf.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über diesen Fall:
O-Ton: Grundsätzlich sind die Personen, die sich betrieblich organisieren – also, die im Betriebsrat sind oder eine Betriebsratswahl vorbereiten oder dort, wo es noch keinen Betriebsrat gibt, einen Wahlvorstand bilden wollen und dazu aufrufen – alle diese Personen stehen unter dem besonderen Schutz und können nicht ohne Weiteres gekündigt werden. – Länge 22 sec.
Mehr Informationen zu diesem Fall unter anwaltauskunft.de