Arbeitslosengeld II-Empfänger haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Sachbearbeiter. Sie können auch nicht bestimmte Mitarbeiter von ihren Angelegenheiten ausschließen, entschied das Sozialgericht Mainz.
Bei der Aufgabenzuweisung an Mitarbeiter handele es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung.
Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Aufgabenzuweisung ist eine verwaltungsinterne Entscheidung, darauf hat der Betroffene keinen Einfluss. Das heißt, wenn das Jobcenter sagt: Derjenige bearbeitet die Fälle A bis C, dann darf der auch die Fälle A bis C bearbeiten. Und wenn einer mit B anfängt und das nicht möchte, der kann dagegen nichts tun. Im Übrigen ist es auch so, dass Jobcenter mit der E-Akte, also elektronische Bearbeitung und das elektronische Führen von Akten wird immer moderner – dagegen habe ich keinen Anspruch, solange die Behörde die Vorgaben des Datenschutzes einhält. – Länge 32 sec.
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