O-Ton: Kein Elternunterhalt bei Nettoeinkommen unter 5.000 Euro

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz entlastet unter anderem Kinder pflegebedürftiger Eltern. Auf ihr Einkommen wird zukünftig erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen. Vor diesem Hintergrund entschied jetzt das Oberlandesgericht München in einem Fall, dass dem Sohn einer pflegebedürftigen Mutter ein Selbstbehalt von 5.000 Euro monatlich zuzusprechen ist.

Swen Walentowski vom Rechtsportal anwaltauskunft.de:

O-Ton: Ganz klar: Es gibt das Angehörigen-Entlastungsgesetz – die Kindern sind verpflichtet den Eltern auch Elternunterhalt zu zahlen, etwa bei einer Unterbringung in einem Heim, die Kosten dafür anteilig zu übernehmen. Aber dies gilt erst von einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro. Sprich: 5.000 Euro monatlich netto. Erst wenn der Betrag darüber steigt, muss man auch Elternunterhalt leisten. – Länge 25 sec.

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