Wenn jemand seine Telefonrechnung nicht bezahlt, darf die Telefongesellschaft ihre Ansprüche nicht an ein Inkassounternehmen weitergeben, damit diese das Geld eintreibt. Bei Telekommunikationsverträgen sind die Daten, wie beispielsweise die Verbindungen, durch das Fernmeldegeheimnis geschützt. So entschied das Amtsgericht Bremen, denn
gibt besonders sensible Bereiche – da möchte niemand, dass das Gesprochene an Dritte gerät.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Beispielsweise ist das bei Ärzten der Fall, zwischen Anwalt und Mandant, aber auch bei Telekommunikationsfirmen. Da werden ja Daten gesammelt – Verbindungsdaten, Rufnummern, Uhrzeiten, wann ich mit wem telefoniert habe – die sind durch das Datenschutzgeheimnis geschützt. – Länge 16 sec.
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Magazin: Kein Inkasso bei Telefondienstleistungen
Wenn jemand seine Telefonrechnung nicht bezahlt, darf die Telefongesellschaft ihre Ansprüche nicht an ein Inkassounternehmen weitergeben, damit diese das Geld eintreibt. Bei Telekommunikationsverträgen sind die Daten, wie beispielsweise die Verbindungen, durch das Fernmeldegeheimnis geschützt. So entschied das Amtsgericht Bremen. Hier ist der ganze Fall.
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Es gibt besonders sensible Bereiche – da möchte niemand, dass das Gesprochene an Dritte gerät. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Beispielsweise ist das bei Ärzten der Fall, zwischen Anwalt und Mandant, aber auch bei Telekommunikationsfirmen. Da werden ja Daten gesammelt – Verbindungsdaten, Rufnummern, Uhrzeiten, wann ich mit wem telefoniert habe – die sind durch das Datenschutzgeheimnis geschützt. – Länge 16 sec.
Und darum ist es ein erheblicher Unterschied, ob jemand seine Telefonrechnung nicht bezahlt oder ob er die Kosten für einen Schrank schuldig bleibt. Beim Schrank sind die Schrauben für jedermann zugänglich – die Telefondaten sind es nicht!
O-Ton: SFX
Und damit dies auch gewährleistet bleibt, dürfen die Daten nicht weiter gegeben werden.
Dieses Urteil ist bedeutsam, insbesondere für Auskunftsdienste. Denn es gibt Anbieter, die ihre Forderungen dann, wenn der Kunde nicht zahlt, an Inkassodienstleister abtreten.
O-Ton: SFX
Und da haben mittlerweile mehrere Amtsgerichte gesagt: Nein, die Ansprüche aus einem Telekommunikationsvertrag müssen mit den Verbindungsdaten begründet werden. Die kann man nicht weiter geben. Swen Walentowski:
O-Ton: Also: Kann ich nicht, wenn ich es einmal einer Firma erlaube, die Daten zu verkaufen – dann könnte die ja wieder weiter verkaufen und wieder verkaufen – einer Vielzahl von Unternehmen. Die könnten dann Kenntnis über das Telefonverhalten und die Verbindungsdaten eines bestimmten Menschen bekommen. – Länge 16 sec
Anders liegt der Fall beim bloßen Einzug der Ansprüche: Denn hier verkauft der Telekommunikationsdienstleister seine Forderungen nicht, sondern behält sein Recht daran, so die Deutsche Anwaltauskunft. In dem Fall werden Daten nur an weisungsgebundenes Unternehmen weitergegeben – und auch nur die geforderte Summe, nicht gleich das gesammelte Telefonverhalten des Schuldners.
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