O-Ton: Keine Berufskrankheit wegen Computermaus

 Ein Tennisarm wird nicht durch die häufige Nutzung der Computermaus verursacht. Daher ist er auch nicht als Berufskrankheit anzuerkennen. So entschied das Hessische Landessozialgericht.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Die Computermaus ist weder ein Klavier noch ein Tennisschläger und deswegen ist auch eine Sehnenscheidenentzündung oder ein Tennisgelenk durch die Nutzung der Maus nicht anerkannt. Begründet haben die Richter das damit: Man muss das Gelenk gar nicht so starr halten, die Maus ist flexibel. Und deshalb ist es nicht vergleichbar mit schweren Tätigkeiten wie Obst pflücken, Schrauben drehen oder aber Klavier spielen. Bei all diesen kann eine solche Erkrankung auftreten, bei der Computermaus nicht. – Länge 28 sec

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