O-Ton: Keine Erstattung wegen annullierten Fluges durch Fluggastportal?

Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung habe Betroffene automatisch Anspruch auf Erstattung und Entschädigung bei Annullierungen oder großen Verspätungen. Das geht auch über entsprechende Plattformen. Allerdings, so das Landgericht Berlin, nur derjenige kann Ansprüche geltend machen, der das Flugticket selbst gebucht und bezahlt hätte.

Dann eben nicht solche Fluggastportale, erläutert Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Nur derjenige, der einen Vertrag mit der Fluggesellschaft schließt, hat einen Anspruch. D.h. Er bucht das Ticket und er bezahlt das Ticket. Das ist der Rechteinhaber bei Verspätungen und Flugausfällen. Nicht ist es der Mitreisende, der womöglich sagt, ich kam auch zu spät, aber ein anderer hat das Ticket bezahlt. Und ich mache jetzt Ansprüche geltend. Und der kann wiederum nicht an ein legal-tech-Unternehmen seine Ansprüche abtreten, die er nicht hat. Und deshalb gingen sie leer aus. – Länge 25 sec.

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