O-Ton: Keine Haftung bei Unfall einer fünfjährigen Reitschülerin

 Für den Unfall einer fünfjährigen Reitschülerin haftet die Inhaberin der Reitschule nicht. Voraussetzung ist aber, dass sie ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt und der Unfall nicht verschuldet wurde, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Das Mädchen war beim Longieren vom Pony gerutscht und hatte sich den Arm gebrochen. Ihre Eltern wollten daraufhin mindestens 5.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Sie hat schon öfter Reitstunden gemacht und im Übrigen war nicht erkennbar gewesen, dass die Reitschülerin überfordert gewesen sei mit der Übung. Auch andere Kinder haben das problemlos bewältigt und sie hat auch nicht gesagt, dass sie das nicht schaffen könnte. Und die Reitlehrerin, die ja dann sofort auch dran war – sie kann nicht immer neben dem Pony herlaufen, gerade beim Voltigieren geht das nicht – trifft kein Verschulden. – Länge 20 sec.

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