Bei ärztlichen Behandlungsfehlern haben die Betroffenen Ersatzansprüche, ihnen steht Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Beispielsweise müssen ein Krankenhaus und die Hebamme Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen, wenn eine Mutter kurz nach der Geburt während des „Bondings“ keine Klingel in Reichweite hat.
Dabei handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Das wird oft übersehen. Bei vielen Unfällen oder wenn jemand einem anderen einen auf die Mütze gibt, welche Folgen das zivilrechtlich noch haben kann. Dann müssen auch Verdienstausfallschäden, mögliche Karrieren – also das Kind wird ja dann irgendeinen Beruf ergriffen haben – usw. Das zählt alles zum materiellen Schadensersatz und ist auch in der Zukunft auszugleichen. – Länge 21 sec.
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