Trennen sich die Eltern, muss der Umgang mit den Kindern geregelt werden. Da heute oft beide Eltern arbeiten, wird häufiger als früher das Wechselmodell vereinbart. Danach betreuen die Eltern die Kinder gleichberechtigt in etwa zur Hälfte. Aber selbst dann kann noch Kindesunterhalt gezahlt werden. Wie ist dabei aber das Kindergeld zu berücksichtigen?
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Das Kindergeld kann immer geteilt werden, wenn die Eltern sich darüber einig sind. Aber man kann einen Anspruch darauf haben, dass ich die Hälfte vom Kindergeld abbekomme. Nämlich dann, wenn die Eltern gleichberechtigt das Kind betreuen – beispielsweise im Rahmen eines Wechselmodells. Das heißt: Wenn ich das Kind die Hälfte des Monats betreue, bekomme ich auch die Hälfte des Kindergelds.– Länge 17 sec.
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