Kinder haben einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Das Bundesrecht macht aber keine Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Betreuung. Reichen vier Stunden oder müssen es montags bis freitags sechs sein?
Das Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hat nunmehr klargestellt: Für Dreijährige müssen es sechs Stunden sein.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Sinn und Zweck ist ja, damit die Eltern Kindererziehung und Berufstätigkeit leichter miteinander vereinbaren können. Wegen der Wegezeiten reichen hier vier Stunden nicht, sondern das Gericht hat ganz klar gesagt: Der Anspruch bei einem dreijährigen Kind ist sechs Stunden, an fünf Tagen die Woche, damit ein Elternteil auch arbeiten gehen kann. – Länge 20 sec.
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