Arbeitgeber müssen Mitarbeiter deutlich und rechtzeitig darauf hinweisen, wenn ihre Urlaubstage zu verfallen drohen. Nur dann kann der Anspruch darauf tatsächlich verfallen.
Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln. Und: Ein Arbeitnehmer kann seine Urlaubstage nicht stundenweise nehmen.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Es gibt den gesetzlichen Urlaubsanspruch, der kann nicht gestückelt werden. Ich kann auch nicht sagen: Ich arbeite statt der vereinbarten 30 Stunden pro Woche nur 27,5 Stunden. Und das wird mit Urlaub abgegolten. Das geht nicht. Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht und muss zumindest teilweise zusammen genommen werden. – Länge 20 sec.
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Kollegengespräch: Arbeitgeber muss vor Verfall von Urlaubstagen warnen
Arbeitgeber müssen Mitarbeiter deutlich und rechtzeitig darauf hinweisen, wenn ihre Urlaubstage zu verfallen drohen. Nur dann kann der Anspruch darauf tatsächlich verfallen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln. Und: Ein Arbeitnehmer kann seine Urlaubstage nicht stundenweise nehmen. Schon aus dem Wortlaut des Bundesurlaubsgesetzes folgt, dass der Urlaub in ganzen Tagen genommen werden muss und der Erholung dienen soll. Eine stundenweise Arbeitszeitverkürzung stattdessen kommt deshalb nicht in Frage.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen:
1. Muss mich der Chef tatsächlich an meinen Urlaub erinnern?
2. In welcher Form muss sein – schriftlich? Oder reicht mündlich?
3. Darf ich meinen Urlaub eigentlich auch stundenweise aufteilen?
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