Den Arbeitgebern wurde es mit der Corona-Sonderzahlung ermöglicht, steuerfrei die besondere Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie auszugleichen. In zahlreichen Arbeitsverträgen finden sich jedoch Klauseln, die eine Rückzahlung von Sonderzahlungen verlangen, wenn der Arbeitnehmer binnen einer bestimmten Frist kündigt.
Rückzahlungsklauseln, die eine Frist von zwölf Monaten vorsehen, sind deutlich zu lang und damit unwirksam, so das Arbeitsgerichts Oldenburg. Gilt das auch für die derzeit ausgezahlten Inflations-Boni?
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Ob das dann für den Inflationsausgleich auch so gilt, kann man so sehen. Aber man kann auch in die Zukunft sagen, dass diese Belastung nicht nur in der Vergangenheit war, sondern auch in Zukunft ist. Das ist noch nicht entschieden. Aber bei Corona sollten eben Belastungen aus der Vergangenheit ausgeglichen werden. Das war ganz klar rückwirkend gedacht und deshalb hat die mit den sonstigen Bonus-Zahlungen nichts zu tun. – Länge 24 sec.
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Kollegengespräch: Corona-Bonus darf nach Kündigung nicht zurückverlangt werden.
Den Arbeitgebern wurde es mit der Corona-Sonderzahlung ermöglicht, steuerfrei die besondere Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Corona- Pandemie auszugleichen. In zahlreichen Arbeitsverträgen finden sich jedoch Klauseln, die eine Rückzahlung von Sonderzahlungen verlangen, wenn der Arbeitnehmer binnen einer bestimmten Frist kündigt. Rückzahlungsklauseln, die eine Frist von zwölf Monaten vorsehen, sind deutlich zu lang und damit unwirksam, so das Arbeitsgerichts Oldenburg.
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen.
1. Wie ist die Ausgangslage?
2. Und hält diese Klausel?
3. Ist das übertragbar auf Bonuszahlungen gegen die Inflation, wie es sie derzeit gibt?
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