O-Ton + Kollegengespräch: Kündigung vor die Nase halten genügt nicht

Eine Kündigung muss korrekt und nachweisbar zugestellt werden. Es reicht nicht, sie dem Betreffenden nur vor die Nase zu halten, entschied das Landesarbeitsgericht Mainz. Der Chef hatte dies getan und behauptete vor Gericht, das reiche aus.

Die Richter aber sahen das anders.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Der Arbeitgeber hat auch nicht mehr ausgesagt, warum ihm dies nicht anders möglich war. Und da hat das Gericht gesagt: Der Mann hat ausdrücklich drauf hingewiesen, dass er eine Wohnanschrift und einen Briefkasten hat. Da hätte es eine andere Möglichkeit gegeben, nur vor die Nase halten reicht nicht. Also: Kündigung nicht zugegangen. – Länge 22 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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Kollegengespräch: Kündigung vor die Nase halten genügt nicht

Eine Kündigung muss korrekt und nachweisbar zugestellt werden. Das muss der Kündigende auch beweisen können, so die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Mainz vom 5. Februar 2019. Der Arbeitgeber hatte in diesem Fall gesagt, er habe dem Mitarbeiter die Kündigung vor die Nase gehalten – somit hatte er Kenntnis davon. Das wollte der Gekündigte aber nicht akzeptieren.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen:

1. Eine Kündigung vor die Nase halten reicht nicht?
2. Normal für die Zustellung einer Kündigung ist der Postweg mit Einschreiben. Was geht noch?
3. Und wenn ich keinen Schreibtisch habe?

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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