O-Ton + Kollegengespräch: Umtausch von Weihnachtsgeschenken

 Nach den Weihnachtstagen folgt die Umtauschwelle: Wer unliebsame Geschenke in bare Münze wechseln will, hat nicht per se ein Recht darauf. Allerdings: Zwischen klassischem Handel und Onlineshopping gibt es einen wichtigen Unterschied.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Der Einzelhandel will es nicht so gern wahrhaben, aber derjenige, der im Internet bestellt, hat es leichter. Im Internet gelten andere Regelungen als im Einzelhandel. Jeder, im Online- und Versandhandel bestellt, hat ein 14tägiges Rückgaberecht. Also zwei Wochen kann er die Sache zurück geben ohne irgendwas sagen zu müssen: Zu klein, zu dick, zu dünn …das interessiert einfach nicht. – Länge 26 sec.

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Kollegengespräch: Umtausch von Weihnachtsgeschenken

Nach den Weihnachtstagen folgt die Umtauschwelle: Wer unliebsame Geschenke in bare Münze wechseln will, hat nicht per se ein Recht darauf. Während Kunden im Kaufhaus keinen rechtlichen Anspruch haben, müssen Online- und Versandhandel 14 Tage Rückgaberecht einräumen. Jenseits des Internets und der Kataloge müssen Händler Waren hingegen nur zurücknehmen, wenn sie beschädigt sind – und dann auch nur, wenn sie wegen dieses Mangels nicht reduziert waren.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen:

1. Welche Regeln gelten generell für den Umtausch?
2. Wie ist es bei Technik? Ist die Originalverpackung usw. beim Umtausch nötig?
3. Gilt das auch für Bekleidung, Parfüm usw?
4. Was ist bei Mängeln, welche Umtauschregeln gelten da?

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