Arzneimittelhersteller dürfen über Außendienstmitarbeiter Apotheker nicht mit kostenlosen Proben versorgen. Damit soll eine Beeinflussung verhindert werden. Aber: Einzelne Verkaufsverpackungen eines nicht verschreibungspflichtigen Schmerzgels mit dem Aufdruck „Zu Demonstrationszwecken“ dürfen übergeben werden, so das Oberlandesgericht Frankfurt/M..
Dies verstößt weder gegen das Arzneimittelgesetz noch gegen das Heilmittelwerbegesetz.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über diesen Fall.
O-Ton: Es geht um die Beeinflussung von Apothekern. Die haben gesagt, wenn ein einziges Produkt, das auch noch bedruckt ist mit „zu Erprobungszwecken“, dann können Apotheker nicht beeinflusst werden. Und im Übrigens haben die jetzt auch nicht 100 Stück, die sie kostenlos zur Kundenbindung an ihre Kunden weiter geben können. Also, das ist tatsächlich nur zu Testzwecken. Da wird niemand beeinflusst. Das ist erlaubt. – Länge 24 sec.
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