Die Krankenkasse muss die Kosten für eine Therapie erstatten, wenn diese für die tatsächlich vorliegende Krankheit geeignet ist. Das muss sie selbst dann, wenn die behandelnden Ärzte zunächst eine falsche Diagnose gestellt haben, für die die Therapie nicht vorgesehen ist.
Es kommt allein darauf an, ob die Therapie geeignet ist, die tatsächlich vorliegende Krankheit zu behandeln, so das Hessische Landessozialgericht.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft mit den Einzelheiten:
O-Ton: Die Krankenkasse hat aber die Übernahme der Kosten, also schlappe 35.000 Euro – nicht von Pappe, einfach abgelehnt, weil sie gesagt haben: Naja, zum Zeitpunkt der Bewilligung waren die Medikamente für die falsche Diagnose nicht geeignet. Da hat das Gericht gesagt: Eine Krankenkasse darf sich nicht auf eine Falschdiagnose verlassen. Waren die Medikamente tatsächlich wirksam und hilfreich für den Menschen, dann muss sie die Kosten dafür auch übernehmen.– Länge 26 sec.
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