O-Ton: „Lieferverkehr frei“ gilt auch für Plakat-Transport

 Ein Zusatzschild „Lieferverkehr frei“ vor Fußgängerzonen soll – so wörtlich – sinnvolle geschäftliche Betätigung in dem Areal ermöglichen. Im Klartext: Lieferfahrzeuge dürfen da rein, um Geschäfte mit Waren zu versorgen. Warum ist das wichtig? Weil Thüringer Beamte einem Plakatkleber ein Knöllchen an die Scheibe klebten. Begründung: Für ihn gelte die Regelung nicht so wie für Lieferfahrzeuge.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Er wurde mit einem Bußgeld belegt – vom Amtsgericht – mit dem Hinweis, dass Plakate auch von Hand getragen werden könnten und dass es nicht notwendig sei, mit dem Fahrzeug in die Fußgängerzone zu fahren, da es sich nicht um sperrige Güter handelt. – Länge 16 sec.

Der Mann klagte weiter, bekam vom Thüringer Oberlandesgerichts schließlich Recht und musste nicht zahlen. Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.

Download O-Ton

###########################

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.