O-Ton + Magazin: Ausstellungsfahrzeug kein Neuwagen – Preisnachlass!

Ein Wagen aus dem Ausstellungsbereich eines Autohauses ist kein Neuwagen mehr und darf auch nicht als solcher verkauft werden. Der Kaufpreis kann dann gemindert werden. Schließlich haben in dem Auto schon eine einige Personen beispielsweise zur Probe gesessen, so das Amtsgericht München.

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Weil eben dieses Ausstellungsfahrzeug auf einer Ausstellungsfläche steht. Es können sich Leute in den Wagen setzen, sie können es anfassen, vielleicht mit dem Reißverschluss einen Kratzer in den Lack machen. Also das entspricht nicht dem, was wir uns unter einem Neuwagen vorstellen. Und das hat auch das Amtsgericht München so gesehen. Es kommt nicht drauf an, ob ein Fahrzeug zugelassen wurde oder Probefahrten mit ihm gemacht wurden. Sondern ein Neuwagen, der muss wirklich noch nicht in Gebrauch gewesen sein. Und wenn ich zur Probe drin sitze, dann habe ich das Auto in Gebrauch genommen. – Länge 25 sec.

Nachzulesen ist der gesamte Fall unter www.verkehrsrecht.de

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Magazin: Ausstellungsfahrzeug kein Neuwagen – Preisnachlass!

Ein Wagen aus dem Ausstellungsbereich eines Autohauses ist kein Neuwagen mehr und darf auch nicht als solcher verkauft werden. Der Kaufpreis kann dann gemindert werden. Schließlich haben in dem Auto schon eine einige Personen beispielsweise zur Probe gesessen. Hören Sie mal den ganzen Fall.

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O-Ton: Ich bin auch der Meinung, dass ein Ausstellungsfahrzeug kein Neuwagen ist. Ob das Fahrzeug schon zu Probefahrten genutzt wurde, ob es zugelassen war – wichtig ist, dass das Auto auch nicht benutzt wurde. – Länge 10 sec.

…sagt Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. In dem Fall hatte eine Frau einen Sportwagen gekauft und schon nach einem Monat war die Batterie defekt. Zudem stellte sie Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen fest, etwa an den Einstiegsleisten.

O-Ton: Weil eben dieses Ausstellungsfahrzeug auf einer Ausstellungsfläche steht. Es können sich Leute in den Wagen setzen, sie können es anfassen, vielleicht mit dem Reißverschluss einen Kratzer in den Lack machen. Also das entspricht nicht dem, was wir uns unter einem Neuwagen vorstellen. Und das hat auch das Amtsgericht München so gesehen. Es kommt nicht drauf an, ob ein Fahrzeug zugelassen wurde oder Probefahrten mit ihm gemacht wurden. Sondern ein Neuwagen, der muss wirklich noch nicht in Gebrauch gewesen sein. Und wenn ich zur Probe drin sitze, dann habe ich das Auto in Gebrauch genommen. – Länge 25 sec.

In der Höhe ihrer Forderung musste die Klägerin aber Abstriche machen – 5.000 Euro Minderung waren dem Gericht zu viel. Bettina Bachmann:

O-Ton: Die Frau musste nicht mehr den vollen Listenpreis bezahlen, sie musste 1.000 Euro weniger bezahlen. Weil die Schäden eben nicht so groß waren, dass ein größerer Geldbetrag gerechtfertigt gewesen wäre. – Länge 10 sec.

Nachzulesen ist der gesamte Fall unter www.verkehrsrecht.de

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