Werbung mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen kann unlauter sein. Das ist dann der Fall, wenn nicht deutlich wird, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht. So entschied das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines Restpostenmarktes.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Bestimmte Waren hatten Preisschilder. Dort war ein Preis, dann wurde drüber gedruckt und der Preis durchgestrichen und ein neuer hingesetzt. Damit waren die ausgezeichnet. Und es war nicht klar, so die Hammer Richter, handelt es sich jetzt um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, handelt es sich dabei um Preise, die üblicherweise im anderen Einzelhandel genommen wurden oder aber um Preise, die früher mal in dem Restpostenmarkt galten. Der Verbraucher, der Nutzer, konnte nicht erkennen, um welchen Preis es sich hier eigentlich handelt. Deshalb ist das wettbewerbswidrig. – Länge 29 sec.
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Magazin: Durchgestrichene Werbepreise müssen eindeutig sein
Werbung mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen kann unlauter sein. Das ist dann der Fall, wenn nicht deutlich wird, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht. So entschied das Oberlandesgericht Hamm. Hier ist der ganze Fall.
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Solch eine Werbung kennt jeder – ein höherer Preis, der durchgestrichen ist, und ein kleinerer, der jetzt gilt. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Bei Werbung handelt es sich auch um Information. Das heißt, die Information, die mit der Werbung transportiert wird, muss auch wahr sein. Es dürfen keine falschen Angaben zu den Inhalten eines Produkts gemacht werden. Und auch die Geschichte des Preises muss stimmen, wie das OLG Hamm entschieden hat. – Länge 15 sec.
In dem Fall hatte einen Handelsgesellschaft Bedenken gegen die Preisschilder in einem Restpostenmarkt. Sie verlangte eine Unterlassungserklärung. Der Restehändler solle nicht mehr mit durchgestrichenen, nicht näher erläuterten „Statt“-Preisen werben.
O-Ton: Bestimmte Waren hatten Preisschilder. Dort war ein Preis, dann wurde drüber gedruckt und der Preis durchgestrichen und ein neuer hingesetzt. Damit waren die ausgezeichnet. Und es war nicht klar, so die Hammer Richter, handelt es sich jetzt um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, handelt es sich dabei um Preise, die üblicherweise im anderen Einzelhandel genommen wurden oder aber um Preise, die früher mal in dem Restpostenmarkt galten. – Länge 21 sec.
Die beanstandete Werbung sei irreführend, entschieden die Richter. Swen Walentowski:
O-Ton: Der Verbraucher, der Nutzer, konnte nicht erkennen, um welchen Preis es sich hier eigentlich handelt. Deshalb ist das wettbewerbswidrig. – Länge 8 sec.
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