O-Ton + Magazin: Fiktive Abrechnung beim Unfallschaden trotz erfolgter Reparatur?

Nach einem Unfall kann man wählen, ob man den Schaden nach den tatsächlichen oder fiktiven Reparaturkosten laut Gutachten abrechnet. Aber: Man muss nicht beweisen, wie hoch die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten sind, entschied das Oberlandesgericht München.

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Sachverständigen-Gutachten sind unantastbar, es sei denn, es ist offensichtlich, dass es eine überhöhte Reparaturrechnung ist. Aber das ist in den meisten Fällen nicht der Fall, die Versicherung muss die fiktive Abrechnung akzeptieren. Das ist höchst richterliche Rechtsprechung in Deutschland, der Bundesgerichtshof hält auch daran fest, dass der Geschädigte nicht gezwungen werden kann, sein Auto zu reparieren. Er ist der so genannte Herr des Geschehens, er hat die Wahlmöglichkeit: Lass ich reparieren und gebe das Geld aus oder ich nehme das Geld und entscheide dann selber, ob ich den Schaden reparieren lassen möchte oder unter Umständen auch eine günstigere Reparaturmöglichkeit finde. – Länge 31 sec

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Magazin: Fiktive Abrechnung beim Unfallschaden trotz erfolgter Reparatur?

Nach einem Unfall kann man wählen, ob man den Schaden nach den tatsächlichen oder fiktiven Reparaturkosten laut Gutachten abrechnet. Aber: Man muss nicht beweisen, wie hoch die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten sind, entschied das Oberlandesgericht München. Mehr dazu jetzt.

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Was ist eigentlich eine fiktive Abrechnung genau?

O-Ton: Eine fiktive Abrechnung bei der Autoreparatur bedeutet, dass Sie das Auto nicht reparieren lassen, sondern Sie gehen in die Werkstatt, lassen sich ein Kostenvoranschlag oder ein Gutachten geben, was es kosten würde, das Auto zu reparieren und dann gehen Sie zur Versicherung und sagen: Den Betrag möchte ich bitte ersetzt bekommen. – Länge 17 sec.

erklärt Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. In dem Fall, den die Münchner Richter zu entscheiden hatten, ergaben sich aus dem Gutachten Reparaturkosten von gut 9000 Euro. Er ließ den Wagen tatsächlich reparieren und rechnete auf der Grundlage des Gutachtens ab. Die gegnerische Seite zweifelte dies an – es wären nur Reparaturkosten von 5000 Euro entstanden. Der Fall ging durch zwei Instanzen.

O-Ton: Sachverständigen-Gutachten sind unantastbar, es sei denn, es ist offensichtlich, dass es eine überhöhte Reparaturrechnung ist. Aber das ist in den meisten Fällen nicht der Fall, die Versicherung muss die fiktive Abrechnung akzeptieren. Das ist höchst richterliche Rechtsprechung in Deutschland, der Bundesgerichtshof hält auch daran fest, dass der Geschädigte nicht gezwungen werden kann, sein Auto zu reparieren. Er ist der so genannte Herr des Geschehens, er hat die Wahlmöglichkeit: Lass ich reparieren und gebe das Geld aus oder ich nehme das Geld und entscheide dann selber, ob ich den Schaden reparieren lassen möchte oder unter Umständen auch eine günstigere Reparaturmöglichkeit finde. – Länge 31 sec

Der Gang zum Anwalt hat sich jedenfalls für das Unfallopfer gelohnt, er hat sein Recht durchgesetzt. Mehr dazu unter verkehrsanwälte.de

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