O-Ton + Magazin: Getrennt lebender Ehegatte bekommt Vorschuss für Gerichtsverfahren

 Auch wenn Kindes- und Ehegattenunterhalt bei der Scheidung eigentlich geklärt sind, können auf den zahlenden Ex-Gatten weitere Kosten hinzukommen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. In dem Fall wollte die Ex-Frau Beschwerde gegen die Höhe des Unterhalts einlegen. Der Mann muss für die dabei entstehenden Gerichtskosten einen Vorschuss zahlen, so die Richter. Ein Darlehen reicht dabei nicht.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Das Gericht hat gesagt: Sie muss sich nicht damit abfinden, ein Darlehen zu nehmen, auch zinslos nicht, sondern er muss erst einmal bedingungslos den Vorschuss bezahlen. Diesen kann er nämlich nur dann zurück verlangen, wenn die Frau siegreich ist vor Gericht. Wenn sie nämlich verliert, hat sie keinen Vermögensvorteil und deshalb müsse die dann den Vorschuss gar nicht zurück bezahlen. Bei einem Darlehen hätte sie aber in jedem Fall zurückzahlen müssen. – Länge 26 sec.

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O-Ton: Vorsicht bei handschriftlichen Vereinbarungen

Wenn sich zwei Ehepartner trennen, müssen auch alle Vereinbarungen über ihren finanziellen Zugewinn während der Ehe ordentlich festhalten werden. Ein handschriftliches Papier reicht da nicht aus, auch wenn beide es unterschrieben haben. So entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Wer etwas einfach nur unterschreibt und sagt: Wir einigen uns jetzt auf einen Zugewinnausgleich, d.h. der Ausgleich des Geldes, was wir während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben – das gilt dann nicht. Und dann kann man sich hinterher nicht darauf berufen. – Länge 16 sec.

Notwendig sei vielmehr eine notarielle Beurkundung oder eine Protokollierung durch ein Gericht. Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Aktuelles aus dem Familienrecht

Wenn zwei sich lieben, ist meist alles in Butter. Wenn aber die Liebe auf der Strecke bleibt, wird oft schmutzige Wäsche gewaschen – die Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins können davon ein Lied singen. Hier sind zwei aktuelle Entscheidungen, bei denen – wie so oft – ums liebe Geld gestritten wurde.

Beitrag:

O-Ton: SFX

So sollten beispielsweise alle Vereinbarungen über den finanziellen Zugewinn während der Ehe ordentlich festhalten werden. Ein handschriftliches Papier reicht da nicht aus, auch wenn beide es unterschrieben haben. In dem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte, ging es um immerhin rund 1,5 Millionen Euro.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Wer etwas einfach nur unterschreibt und sagt: Wir einigen uns jetzt auf einen Zugewinnausgleich, d.h. der Ausgleich des Geldes, was wir während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben – das gilt dann nicht. Und dann kann man sich hinterher nicht darauf berufen. – Länge 16 sec.

Notwendig sei vielmehr eine notarielle Beurkundung oder eine Protokollierung durch ein Gericht. Um viel Geld ging es auch in einem Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.:

O-Ton: SFX

O-Ton: Das Paar lebte getrennt, der Mann verdiente gut 7.000 Euro und zahlte Kindes- und Ehegattenunterhalt von rund 3.500 Euro. Und gegen diese Entscheidung, dass er nur in Anführungsstrichen oder immerhin 3.500 Euro zahlen muss, wollte die Frau Beschwerde bei Gericht einlegen. Da sagte das Gericht: Ja, das machen wir, aber wir hätten gern einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 1.700 Euro. – Länge 20 sec.

Im Klartext: Der Mann zahlte bereits – und sollte auch dafür aufkommen, dass er künftig vielleicht noch mehr zahlen muss. Völlig in Ordnung, so die Richter. Er muss einen Vorschuss zahlen, ein Darlehen reicht dabei nicht.
Rechtsanwalt Swen Walentowski:

O-Ton: Das Gericht hat gesagt: Sie muss sich nicht damit abfinden, ein Darlehen zu nehmen, auch zinslos nicht, sondern er muss erst einmal bedingungslos den Vorschuss bezahlen. Diesen kann er nämlich nur dann zurück verlangen, wenn die Frau siegreich ist vor Gericht. Wenn sie nämlich verliert, hat sie keinen Vermögensvorteil und deshalb müsse die dann den Vorschuss gar nicht zurück bezahlen. Bei einem Darlehen hätte sie aber in jedem Fall zurückzahlen müssen. – Länge 26 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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