O-Ton + Magazin: Kostenpflichtige Zusatzgarantie nicht wartungsabhängig

 Eine kostenpflichtige zusätzliche Kfz-Herstellergarantie darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob alle Wartungen durchgeführt wurden. Eine Klausel, die eine Garantieleistung bei Überschreitung des Wartungsintervalls ausschließt, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist ungültig – entschied der BGH.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Bei 69.580 km trat an dem Fahrzeug ein Defekt ein, an der Dieseleinspritzpumpe. Und als er dann in die Vertragswerkstatt kam, hat er gleich die 60.000-Kilometer-Inspektion nachholen lassen und wollte natürlich diesen Defekt an der Dieseleinspritzpumpe, der durch die Garantie gedeckt gewesen wäre, ersetzt bekommen. Da hat die Vertragswerkstatt gesagt: Nein, denn Du hast ja nicht diese 60.000er Durchsicht bei uns machen lassen. Deswegen ist dieser Defekt jetzt aufgetreten, und dafür bezahlen wir jetzt nicht. – Länge 30 sec.

Zunächst gaben die Vorinstanzen der Werkstatt Recht – der Bundesgerichtshof entschied im Sinne des Autofahrers. Begründung: Ob die fehlende Wartung an dem Defekt schuld war, ließ sich nicht nachweisen.
Nachzulesen ist das Urteil wie immer unter www.verkehrsanwaelte.de.

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Magazin: Kostenpflichtige Zusatzgarantie nicht wartungsabhängig

Eine kostenpflichtige zusätzliche Kfz-Herstellergarantie darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob alle Wartungen durchgeführt wurden. Eine Klausel, die eine Garantieleistung bei Überschreitung des Wartungsintervalls ausschließt, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist ungültig – entschied der BGH. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

O-Ton: Der Käufer hatte einen Vorführwagen gekauft und eine Zusatzgarantie abgeschlossen – gegen Entgelt. Da war festgelegt, dass er alle 20.000 Kilometer zur Inspektion gehen sollte, in die Vertragswerkstatt. – Länge 13 sec.

… sagt Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Doch erstens kommt es anders – und zweitens als man denkt – und unser Autofahrer war nicht zur fälligen Inspektion gefahren. Bei 60.000 Kilometern.

O-Ton: Bei 69.580 km trat an dem Fahrzeug ein Defekt ein, an der Dieseleinspritzpumpe. Und als er dann in die Vertragswerkstatt kam, hat er gleich die 60.000-Kilometer-Inspektion nachholen lassen und wollte natürlich diesen Defekt an der Dieseleinspritzpumpe, der durch die Garantie gedeckt gewesen wäre, ersetzt bekommen. Da hat die Vertragswerkstatt gesagt: Nein, denn Du hast ja nicht diese 60.000er Durchsicht bei uns machen lassen. Deswegen ist dieser Defekt jetzt aufgetreten, und dafür bezahlen wir jetzt nicht. – Länge 30 sec.

Zunächst gaben die Vorinstanzen der Werkstatt Recht – der Bundesgerichtshof entschied im Sinne des Autofahrers. Bettina Bachmann:

O-Ton: Es kann nicht einfach diese Eintrittspflicht des Händlers ausgeschlossen werden, nur weil ein Inspektionsintervall nicht eingehalten worden ist. Sondern es hätte auch wirklich nachgewiesen werden müssen, dass diese Verletzung der Wartungsobliegenheit für diesen Schaden ursächlich gewesen ist. Und dieser Nachweis konnte nicht geführt werden. – Länge 23 sec

Nachzulesen ist das Urteil wie immer unter www.verkehrsanwaelte.de.

Absage.

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