Bei einem Unfall im Bus kann eine Haftung zu gleichen Teilen zwischen einem Fahrgast und dem Busfahrer gerechtfertigt sein. Das Oberlandesgericht Schleswig entschied kürzlich so im Fall einer 82jährigen Seniorin.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Die 82jährige hatte in der einen Hand noch einen Regenschirm und in der anderen eine Handtasche. Sie konnte sich nur mit einer Hand festhalten und als der Busfahrer abrupt stoppte, stürzte sie und erlitt einen Schaden. Sie haftet zu 50 Prozent mit. So entschied das OLG Schleswig. Und die Vorinstanz hatte noch gesagt: Die Frau haftet ganz allein. – Länge 20 sec.
Angesichts des hohen Alters der Dame hielt das Oberlandesgericht eine Teilung des Schadens von 50 Prozent zu 50 Prozent für angemessen.
Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.
Magazin: Plötzliches Bremsen – wer haftet bei Unfällen im Bus?
Bei einem Unfall im Bus kann eine Haftung zu gleichen Teilen zwischen einem Fahrgast und dem Busfahrer gerechtfertigt sein. Das Oberlandesgericht Schleswig entschied kürzlich so. Mehr dazu jetzt.
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Eine Seniorin war im Stadtbus unterwegs, als es zu dem Unfall kam, der die Gerichte noch lange beschäftigen sollte. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Wenn Sie im Bus aufstehen, müssen Sie sich festhalten. Und wenn Sie aufstehen, um aussteigen zu wollen, dann müssen Sie sich auch richtig festhalten, damit – wenn es ein abruptes Bremsmanöver des Fahrers gibt – nicht passiert, dass Sie stürzen und sich schwer verletzten. – Länge 15 sec.
Aber genau das hatte die 82jährige Seniorin nicht getan.
O-Ton: Genau, die 82jährige hatte in der einen Hand noch einen Regenschirm und in der anderen eine Handtasche. Sie konnte sich nur mit einer Hand festhalten und als der Busfahrer abrupt stoppte, stürzte sie und erlitt einen Schaden. Sie haftet zu 50 Prozent mit. So entschied das OLG Schleswig. Und die Vorinstanz hatte noch gesagt: Die Frau haftet ganz allein. – Länge 20 sec.
Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls, einschließlich des fortgeschrittenen Alters der Klägerin und der spärlichen Besetzung des Busses, hielt das Oberlandesgericht eine Teilung des Schadens von 50 Prozent zu 50 Prozent für angemessen.
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