Eigentlich soll ein Testament ja den Nachlass regeln. Wenn es in diesem Testament aber spätere Änderungen gibt, müssen die auch glaubhaft sein – und unterschrieben. Nur dann ist es eine gültige Testamentsänderung.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft
O-Ton: Zunächst einmal ist wichtig, dass man ein Testament selbst erstellen sollte. Am besten handschriftlich und auch immer unterschreiben. Wenn man Ergänzungen am Testament vornimmt, sollte man diese Ergänzungen immer wieder unterschreiben. D.h. Man hat ein Testament geschrieben, unten auf der Seite ist noch Platz, ich will meinen Willen noch mal ändern oder konkretisieren, ich füge etwas ein – dann muss ich unten immer noch mal neu unterschreiben. – Länge 20 sec.
Und damit es später keinen Streit gibt, empfiehlt die Deutsche Anwaltauskunft, auch das Datum der Änderungen anzugeben. Mehr Informationen unter www.anwaltauskunft.de
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Magazin: Testamentsergänzungen auf Kopien stets unterschreiben
Eigentlich soll ein Testament ja den Nachlass regeln. Wenn es in diesem Testament aber spätere Änderungen gibt, müssen die auch glaubhaft sein – und unterschrieben. Nur dann ist es eine gültige Testamentsänderung. Hier ist der ganze Fall.
Beitrag:
O-Ton: Zunächst einmal ist wichtig, dass man ein Testament selbst erstellen sollte. Am besten handschriftlich und auch immer unterschreiben. Wenn man Ergänzungen am Testament vornimmt, sollte man diese Ergänzungen immer wieder unterschreiben. D.h. Man hat ein Testament geschrieben, unten auf der Seite ist noch Platz, ich will meinen Willen etwas ändern oder konkretisieren, ich füge etwas ein – dann muss ich unten immer noch mal neu unterschreiben. – Länge 20 sec.
… betont Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Das Oberlandesgericht München hatte dazu einen besonderen Fall: Da war ein Testament geändert worden – und lag als Kopie vor. Die Änderung war nicht unterschrieben. Dann wurde eine Kopie der ersten Kopie präsentiert – mit Unterschrift. Der Möchtegern-Erbe war der Meinung, dass die beiden Fotokopien zusammen mit dem Originaltestament eine einheitliche Urkunde darstellen. Doch die Richter lehnten ab!
O-Ton: Also: Es muss eigentlich ein Dokument her oder – wenn man eine Kopie macht, was auch geht, und dort Änderungen als Erblasser vornimmt – dann unmittelbar auf dieser Kopie auch unterschreiben. – Länge 10 sec.
Juristisch ist die Kopie ohne Unterschrift „keine formgerecht erstellte letztwillige Verfügung“. Und damit es später keinen Streit gibt, empfiehlt die Deutsche Anwaltauskunft, auch das Datum der Änderungen anzugeben. Swen Walentowski:
O-Ton: Wegen der Chronologie empfiehlt es sich sehr, auch das Datum einzusetzen. Den Ort vielleicht auch, wo man es geschrieben hat – das ist allerdings nicht zwingend. Aber das Datum, damit man weiß, was war eigentlich jetzt der letzte Wille. So heißt es ja auch so schön. Und nicht mal der zwischendurch dann wieder mal neuüberlegte Wille! – Länge 20 sec.
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