O-Ton + Magazin: Wohnungskündigung bei lange bekanntem Kündigungsgrund unwirksam

 Wenn ein Mieter eine nichttragende Wand abreißt, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Aber: Wenn der Vermieter diesen Umbau vier Jahre lang geduldet hat, darf er jedoch nicht mehr kündigen. Dies entschied das Landgericht Lüneburg.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Auch was im Mietvertrag steht ist irrelevant. Weil er hat das ja gewusst und hat da auch nichts dagegen getan und hat das auch geduldet. Und deshalb gibt es keinen Kündigungsgrund, sie können weiter darin wohnen. Man braucht ja auch einen Kündigungsgrund, man kann ja nicht ohne Weiteres Mieter auf die Straße setzen. Aber er kann natürlich verlangen: Wenn die dann mal ausziehen, dann müssen sie die Wand wieder einziehen. – Länge 23 sec.

Nachzulesen ist der ganze Fall unter anwaltauskunft.de – dort findet man auch den passenden Anwalt für den eigenen Streit mit dem Vermieter.

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Magazin: Wohnungskündigung bei lange bekanntem Kündigungsgrund unwirksam

Wenn ein Mieter eine nichttragende Wand abreißt, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Aber: Wenn der Vermieter diesen Umbau vier Jahre lang geduldet hat, darf er jedoch nicht mehr kündigen. Dies entschied das Landgericht Lüneburg. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Dieser Fall beginnt schon vor längerer Zeit – versetzen wir uns also ins Jahr 2006 zurück.

O-Ton: SFX

Deutschland war im Fußballfieber, in Berlin regierte eine Große Koalition und irgendwo in Norddeutschland entfernte eine Familie im gemieteten Haus eine nichttragende Wand.

O-Ton: Sie haben dabei auch den Fußboden erneuert und dafür hat der Vermieter auch die Kosten übernommen. Der Vermieter hatte sich das dann auch noch angeschaut, wie das jetzt aussieht. Anfang 2011 verlangte er von den Mietern den sofortigen Rückbau. D.h. Die Wand muss wieder daher. Und dann hat er sie noch zweimal aufgefordert, weil sie nicht reagiert haben, kündigte der Vermieter den Mietern. – Länge 18 sec.

… schildert Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft den Fall. Begründung des Vermieters: Die Mieter hätten – wie im Mietvertrag festgelegt – zuvor seine schriftliche Genehmigung für den Abriss der Wand einholen müssen.

O-Ton: SFX

Doch das sah das Gericht anders:

O-Ton: Hier hat das Gericht dann entschieden, das Landgericht Lüneburg: Er hat das geduldet. Erstens hat er ja dann noch die Erneuerung des Fußbodens bezahlt, er hat sich das angeschaut, ohne sich zu beschweren. Also muss der Grund für die Kündigung woanders liegen. – Länge 12 sec.

Und die Richter entschieden weiter. Swen Walentowski:

O-Ton: Auch was im Mietvertrag steht ist irrelevant. Weil er hat das ja gewusst und hat da auch nichts dagegen getan und hat das auch geduldet. Und deshalb gibt es keinen Kündigungsgrund, sie können weiter darin wohnen. Man braucht ja auch einen Kündigungsgrund, man kann ja nicht ohne Weiteres Mieter auf die Straße setzen. Aber er kann natürlich verlangen: Wenn die dann mal ausziehen, dann müssen sie die Wand wieder einziehen. – Länge 23 sec.

Nachzulesen ist der ganze Fall unter anwaltauskunft.de – dort findet man auch den passenden Anwalt für den eigenen Streit mit dem Vermieter.

Absage.

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