Wenn ein Kunde eine mangelhafte Dienstleistung erhält, kann er sie reklamieren. Bietet der Dienstleister eine Nachbesserung an, muss der Kunde das in der Regel annehmen. Anders kann es sich allerdings verhalten, wenn es um eine falsch gestochene Tätowierung geht, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Wegen der gravierenden Fehler des Tätowierers ist es der Frau nicht mehr zuzumuten, auf die Arbeiten des Tätowierers zu vertrauen. Also: Sie hat nicht nur Anspruch auf Schadensersatz – das heißt Entfernung des Tattoos und Neuanlage durch einen anderen Tätowierer, sondern auch auf Schmerzensgeld. Hier hat das Gericht gesagt: 750 Euro sind angemessen. – Länge 22 sec.
Den ganzen Fall um das schlechte Tattoo gibt es unter anwaltauskunft.de zum Nachlesen.
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