Wenn unbekannte Zeugen Infos mit der Autonummer des Schädigers bei einem Parkunfall hinterlassen, müssen sie auch ihre Telefonnummer vermerken. Sonst ist die Beweiskraft der Zettel nicht gegeben, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte.
Bettina Bachmann von Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins über diesen Fall:
O-Ton: Dumm war nur, dass die Nummer unterschiedlich waren, die da aufgeschrieben wurden und dass kein Zeugen, der den Zettel ans Auto geheftet hat, seine Handynummer oder seinen Namen hinterlassen hatte. So dass die im Nachhinein nicht mehr kontaktiert werden konnten. Und ein Zettel hat für sich allein keine Beweiskraft. Aber wenn jemand seine Handynummer hinterlässt, der den Unfall beobachtet hat und sie können den dann befragen, dann gibt es eine indirekte Beweiskraft des Zettels. – Länge 25 sec.
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