O-Ton: Polizei darf Temposünder auch mit ungeeichtem Tachometer überführen

Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem nicht geeichten Tachometer kann unter bestimmten Voraussetzungen für eine Verurteilung ausreichen. Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg. In diesem Fall wurde ein Autofahrer von der Polizei verfolgt und mit einer Geschwindigkeit von 220 km/h mit einem nicht geeichten Tachometer des Polizeifahrzeugs gemessen.

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Die Polizei darf auch mit einem ungeeichten Tachometer Temposünder überführen, wenn sie lange genug hinterher fährt, wenn der Temposünder sehr schnell fährt und wenn sie einen konstanten Abstand zum Temposünder hält. – Länge 13 sec.

Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de

Download O-Ton