Wenn ein Auto während der Kreuzfahrt im Parkhaus beschädigt wird, ist dies ärgerlich. Nach dem Ärger kommt die Frage: Wer haftet? In dem Fall, den das Amtsgericht München zu entscheiden hatte, war dies das Kreuzfahrtunternehmen. Denn der Urlauber hatte reinweg gar nichts mit dem Parkhausbetreiber zu tun.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Es kommt darauf an: Wie nimmt der Kunde das eigentlich wahr? Es wurde vom Bordkonto abgebucht. Das Fahrzeug konnte man am Terminal abgeben, also man fuhr nicht selbst auf einen Parkplatz. Es war ein Mitarbeiter mit der Uniform des Kreuzfahrtunternehmens, bei dem man es abgab und von dem man das Auto bekam. Also: es sah alles danach aus und es war dann auch so, dass ein Vertrag zwischen Kreuzfahrtunternehmen und Autofahrer entstanden ist. Deshalb haftet das Kreuzfahrtunternehmen und muss auch zahlen. – Länge 29 sec.
Insgesamt rund 2000 Euro – mehr dazu unter anwaltauskunft.de.
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