Elektrische Rollstühle dürfen in Fußgängerzonen maximal vier bis sieben Stundenkilometer fahren, also Schrittgeschwindigkeit. Stürzt ein Fußgänger bei einem Zusammenstoß, muss der Rollstuhlfahrer nur haften, wenn er Schuld an dem Unfall hat, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Auch Rollstuhlfahrer dürfen nicht rasen, für sie gilt in Fußgängerzonen die Schrittgeschwindigkeit. Kommt es zu einem Unfall mit einem Fußgänger, der dann stürzt und sich schwer verletzt und der Rollstuhlfahrer hat die Schrittgeschwindigkeit eingehalten, dann haftet er nicht für die Verletzungen des Fußgängers. Denn von einem Rollstuhl geht anders als von einem Auto keine Betriebsgefahr aus. – Länge 24 sec.
Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.
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