Nach einem Arbeitsunfall unterliegt man dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung beziehungsweise der Berufsgenossenschaft. Die Leistungen sind weitreichend, in Ausnahmefällen gehört auch der Anspruch auf Kostenübernahme von Sexualassistenz durch Prostituierte dazu.
So war es bei einem Mann nach einem schweren Arbeitsunfall. Aber irgendwann wollte die Berufsgenossenschaft nicht mehr zahlen, der Fall landete vor dem Sozialgericht Hannover.
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Als er das verlängern wollte, hat die Berufsgenossenschaft gesagt: Nee. Wir wollen das nicht mehr übernehmen, aber das Gericht hat gesagt: Die Befriedigung sexueller Bedürfnisse durch den Einsatz Prostituierter ermöglicht und erleichtert die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft. Sexuelle Bedürfnisse zählen zu den grundlegenden Bedürfnissen und deshalb musste die Berufsgenossenschaft ihm auch ein Budget dafür zur Verfügung stellen. – Länge 20 sec.
Mehr Information zu dem Fall unter anwaltauskunft.de