O-Ton: Sozialhilfeträger kann Geschenke verarmter Schenker zurückfordern

 Wenn jemand aus seinem Vermögen Grundstücke oder Bargeld verschenkt und später Sozialhilfe beantragen muss, dann kann das für die Beschenkten unangenehm werden. Der Sozialhilfeträger kann nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg vieles zurückfordern. In dem Fall hatte eine Mutter ihrer Tochter erhebliche Geschenke gemacht und war danach verarmt.

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein über den Fall:

O-Ton: Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für jeden, der etwas verschenkt, wenn er später verarmt, wieder Geschenke zurückzufordern. Hier ist durch den Tod der Mutter dieser Anspruch auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Hier liegt auch keine wirtschaftliche Härte vor, die einem solchen Anspruch vielleicht entgegen stehen würde. Denn ein Grundstück, was sie von der Mutter erhalten hatte, hat sie später für mehrere Hunderttausend Euro verkauft, weil man dort Sand abbauen konnte. – Länge 22 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen und den passenden juristischen Beistand für Streitigkeiten mit dem Finanzamt gibt es unter anwaltauskunft.de.

O-Ton zum Download

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