Wenn eine Tiefgarage nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt ist, dann besteht für den Vermieter auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht. So entschied das Amtsgericht München. In dem Fall wollte eine Frau aus der Garage fahren, als die Ausfahrt durch einen LKW blockiert war. Sie setzte zurück, das Tor schloss sich jedoch in dem Moment und beschädigte den Wagen. Die Reparaturkosten von 2.000 Euro wollte sie vom Besitzer der Garage ersetzt bekommen.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Sie muss den Schaden selber tragen. Zwar hat der Tiefgaragenbetreiber eine Verkehrssicherungspflicht. Die hat er aber nicht verletzt in dem Fall. Denn die Autofahrerin muss selbst drauf aufpassen, wenn sie zurück setzt, ob sich das Garagentor in dem Moment senkt oder nicht. – Länge 13 sec.
Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.
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