Unfallopfer haben auch dann Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn sich Gutachten sowie die Reparatur selbst verzögern. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn die Verzögerungen vorher nicht bekannt waren, entschied das Amtsgericht Altenkirchen.
In dem Fall ging es 63 Tage Nutzungsausfall, die Versicherung wollte nur 38 übernehmen.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Es hängt immer vom Einzelfall ab, wie lange Sie Nutzungsausfall beanspruchen können. Ich habe auch schon Urteile gesehen, da gab es 300 Tage Nutzungsausfall. Das war ein Oldtimer, und bis da die Ersatzteile besorgt waren und alles verbaut war, hat es einfach so lange gedauert. – Länge 16 sec.
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