Eine deutlich sichtbare Gefahrenstelle wie nasse Stufen unmittelbar am Flussufer warnt vor sich selbst. Ein Wirt am Ufer muss daher nicht gesondert auf diese Gefahr hinzuweisen. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz. In dem Fall war eine Frau gestürzt und ins Wasser gefallen. Sie wollte daraufhin Schadensersatz.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins.
O-Ton: Die Frau wollte deswegen Schadensersatz, weil sie meinte: Der Gastronom hätte auf die Gefahr hinweisen müssen, dass die Stufen vom Wasser des Rheins überspült werden und dadurch glitschig waren, und man ausrutschen konnte. Das Gericht meinte jedoch, dass dies nicht erforderlich sei, weil jeder vernünftig denkende Mensch wisse müsse, dass Stufen die ins Wasser führen, glitschig sein können. – Länge 18 sec.
Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.
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