O-Ton: Vorsicht beim Rückwärtseinparken im Parkhaus

Wer in einem Parkhaus rückwärts in eine Parklücke einfährt, muss besonders vorsichtig sein. Bei einem Unfall mit einem Hindernis kann man nicht den Parkhausbetreiber haftbar machen, entschied das Amtsgericht München.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Wer rückwärts fährt, muss vorsichtig sein. Er muss auf Sicht fahren können und er muss im Zweifelsfall schauen können. Er kann nicht jemand anderem einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorwerfen, wenn er eigentlich eine Gefahrenstelle hätte sehen können. Ist beispielsweise eine Bügel rot lackiert, dann reicht das aus. Da muss nicht noch ein schwarz-gelbes Sperrband sein, ich muss schon schauen, wo ich hinfahre. – Länge 24 sec.

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