Für die Behandlung einer Frau mit Transidentität ist auch nach Abschluss einer Geschlechtsangleichung die ursprüngliche biologische Einordnung der behandelten Person maßgeblich. Wenn also die Urologie im Krankenhaus die Behandlung vornimmt, muss die Krankenkasse zahlen.
Das gilt auch dann, wenn das Krankenhaus keinen Versorgungsauftrag für Gynäkologie hat.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin:
O-Ton: Das Gericht hat gesagt, die Urologie durfte hier die Behandlung vornehmen. Auch wenn es keine Frauenheilkunde ist. Aber die Gefäß- und Nervenbahnen des biologisch ursprünglichen Mannes sind ja eher männlich gewesen und deshalb durfte die Urologie die Operation vornehmen und es musste nicht auf die Frauenheilkunde verwiesen werden. – Länge 20 sec.
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