O-Ton: Zwei Defekte am Roller – Grund für Rücktritt vom Kauf?

Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen liegengebliebenen Roller für die Reparatur abzuholen. Dies gilt auch dann, wenn es bei einem ersten Defekt schon einmal so war. Der Käufer darf deswegen nicht vom Kauf zurücktreten.

Auch muss ein Sachmangel vorliegen, für den der Verkäufer geradestehen muss, entschied das Amtsgericht München.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Ein Mann kaufte einen gebrauchten Roller. Dieser Roller bleib einmal liegen. Die Firma holte daraufhin den Motorroller ab und tauschte den Filter aus. Nachdem das geschehen war, blieb der Roller dann gleich ein zweites Mal liegen und der Käufer meinte nun, er dürfe den Roller wieder stehen lassen, damit ihn die Firma, die den Roller verkauft hatte, abholen könne. Und außerdem trete er jetzt gleich vom Kaufvertrag zurück, d.h., er wollte auch sein Geld zurück haben. – Länge 30 sec.

Und der Rollerkäufer scheitert mit beiden Wünschen vor Gericht. Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.

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