Die Auftraggeberin für eine Einäscherung hat auch dann deren Kosten zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht die Tochter des Verstorbenen ist. Auch wenn das Verwandtschaftsverhältnis nicht so bestand wie angenommen – der Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen wird dadurch nicht ungültig. Dies entschied das Amtsgericht München.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. :
O-Ton: Das Gericht hat gesagt, es kommt gar nicht darauf an, ob Du die Tochter warst oder nicht. Du hast den Auftrag zur Einäscherung gegeben, damit auch die Kostenübernahmeerklärung abgegeben – also musst Du auch die Einäscherung bezahlen. Der Irrtum, dass Du nicht die Tochter bist, das wirkt sich auf das Vertragsverhältnis gar nicht aus. – Länge 16 sec.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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O-Ton
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