Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
O-Ton: Eine Autofahrerin parkte ihr Auto direkt vor der Eingangstür eines Supermarktes, dessen Türen sich als Flügeltüren nach außen öffneten. Durch das Öffnen der Türen wurde ihr Wagen am Kotflügel beschädigt. Sie verlangte dann vom Supermarkt einen Schadensersatz, weil der angeblich seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte, in dem er nicht darauf hinwies, dass sich die Türen nach außen öffnen. – Länge 20 sec.
Doch die Richter wiesen die Klage ab. Begründung: Viele Supermärkte hätten automatisch öffnende Schwingtüren. Dies sei erlaubt und allgemein bekannt. Außerdem, so der Richter: Der Supermarkt müsse Autofahrer, die erkennbar dort nichts verloren haben, nicht noch darauf hinweisen, dass sie dort nichts verloren haben. Weitere Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.
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