Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein:
O-Ton: Der Überholende ist dann schuld, weil sein Verschulden, in einer Überholverbotszone zu überholen, das des Linksabbiegers – dem ja eine besondere Sorgfalt obliegt, denn er muss nach links, nach vorn und nach recht schauen – überwiegt. Länge 15 sec
Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.verkehrsrecht.de.
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