Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Das alles war dem Taxifahrer zu viel, weil er nicht einsah, dass unrechtmäßig gehandelt hatte. Er ging bis zum Oberlandesgericht Hamburg. Das hat dann entschieden, dass kein Verstoß gegen die Beförderungspflicht vorgelegen habe. D.h. der Taxifahrer musste kein Bußgeld bezahlen. Es gibt grundsätzlich nach der Hamburgischen Taxenordnung keinen Anspruch des Reisenden, mit Kreditkarte zahlen zu können. – Länge 23 sec.
Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.
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