O-Ton + Magazin: Kein Recht auf Flachbild-TV in U-Haft

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Man braucht eine gewisse Kontrolle der Kommunikation. Es kann nicht sein, dass ein Häftling völlig freien Zugang zu E-Mails, zu Internet und allen anderen Dingen hat. Womöglich führt er ja seine kriminellen Geschäfte aus der Zelle heraus weiter. Also deshalb war es der Anstaltsleitung möglich, diesen konkreten Fernseher zu verbieten. Nicht generell Flachbildschirme, sondern nur die, die auch multimediatauglich sind. – Länge 20 sec.

Weitere Informationen dazu unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Kein Recht auf Flachbild-TV in U-Haft

Eine Justizvollzugsanstalt kann es einem Untersuchungsgefangenen verweigern, einen von seiner Mutter mitgebrachten Flachbildschirmfernseher auszuhändigen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Hier ist der ganze Fall:

Beitrag:

Wer behauptet, dass das Fernsehen immer flacher wird – der hat Recht! Zumindest was die Geräte angeht.

O-Ton: SFX

Allerdings gilt die schöne neue Fernsehfreiheit mit großen und flachen Bildschirmen eben nicht überall.

O-Ton: Wenn also die Mutter einen besonders schönen Fernseher mit einem Flachbildschirm mitbringen will, dann kann es sein, dass die Gefängnisleitung sich weigert, diesen aufzuhängen und das dem Häftling verbietet. – Länge 10 sec.

…. sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Denn: Moderne Geräte können eben auch mehr – und manches davon ist im Gefängnis nicht erlaubt:

O-Ton: Grundsätzlich gibt es ja immer noch die Braunsche Röhre, das sind die dicken Kisten, die es immer noch ein bisschen in den Läden gibt. Grundsätzlich sei aber auch nichts gegen Flachbildschirme einzuwenden. Aber hier in dem konkreten Fall war der Fernseher multimediatauglich, d.h. man konnte mit ihm ggfs. ins Internet gehen, E-Mails verschicken – alles neben dem TV-Schauen. – Länge 20 sec.

Und das geht nicht –

O-Ton: SFX

– die digitale Welt ist zu groß und bietet zu viele Möglichkeiten, als dass die gespeicherten oder übertragenen Daten in der Anstalt mit zumutbaren zeitlichem Aufwand hinreichend kontrolliert werden könnten. Swen Walentowski:

O-Ton: Man braucht eine gewisse Kontrolle der Kommunikation. Es kann nicht sein, dass ein Häftling völlig freien Zugang zu E-Mails, zu Internet und allen anderen Dingen hat. Womöglich führt er ja seine kriminellen Geschäfte aus der Zelle heraus weiter. Also deshalb war es der Anstaltsleitung möglich, diesen konkreten Fernseher zu verbieten. Nicht generell Flachbildschirme, sondern nur die, die auch multimediatauglich sind. – Länge 20 sec.

Weitere Informationen dazu unter www.anwaltauskunft.de.

Absage

 

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