21Sep/10

O-Ton + Magazin: Vorsicht beim Wildunfall

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Die Richter sind zu der Auffassung gelangt, dass sich die Autofahrerin, die mit dem Reh kollidiert war, hätte vergewissern müssen, dass das Reh nicht mehr störend auf der Straße lag. Also, nach einem Wildunfall ist man schon verpflichtet, dafür zu sorgen, dass keine Beeinträchtigung mehr auf der Straße vorhanden ist. – Länge 15 sec.

Aber auch der Fahrer, der danach mit dem Rehkadaver kollidierte, ist nicht ganz schuldlos, so die Richter. Er habe gegen das Sichtfahrtgebot verstoßen und sei wahrscheinlich zu schnell gefahren. Darum das salomonische Urteil: Der Schaden von 2.500 Euro wird geteilt.

Nachzulesen sind der Fall und diverse Tipps zu Wildunfällen unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Vorsicht beim Wildunfall

Wer ein Reh anfährt, sollte sich vergewissern, dass es keine Gefahr mehr für den folgenden Verkehr darstellt. Sonst kann es teuer werden. Allerdings müssen auch die anderen Autofahrer aufpassen und das Sichtfahrtgebot einhalten. Klingt kompliziert? Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Eine Autofahrerin kollidierte bei Dunkelheit mit einem Reh. Sie fuhr aber trotzdem weiter, denn sie vermutete, das Tier sei tot und könne andere Autos nicht mehr gefährden.

O-Ton: Das war jedoch so nicht der Fall und es kam zu zwei Unfällen mit PKWs, weil deren Fahrer das Reh, das sich noch auf der Straße befand, nicht gesehen hatten. – Länge 9 sec.

..sagt Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Kurze Zeit später gab es noch zwei weitere Unfälle mit dem nun auf der Fahrbahn liegenden Reh. Dabei wurde ein Auto beschädigt. Den Schaden in Höhe von rund 2.500 Euro wollte die Versicherung erstattet haben und ging vor Gericht.

O-Ton: Die Richter sind zu der Auffassung gelangt, dass sich die Autofahrerin, die mit dem Reh kollidiert war, hätte vergewissern müssen, dass das Reh nicht mehr störend auf der Straße lag. Also, nach einem Wildunfall ist man schon verpflichtet, dafür zu sorgen, dass keine Beeinträchtigung mehr auf der Straße vorhanden ist. – Länge 15 sec.

Allerdings: Auch der Fahrer des versicherten Autos ist nicht ganz schuldlos, so die Richter. Er habe gegen das Sichtfahrtgebot verstoßen und sei wahrscheinlich zu schnell gefahren. Und dann das salomonische Urteil: Der Schaden wird geteilt.

O-Ton: SFX

Und da gerade im Herbst Wildunfälle zunehmen, hat Bettina Bachmann noch einige Tipps, wie man sich im Schadensfall verhalten sollte.

O-Ton: Sie müssen erstens die Unfallstelle sichern für den nachfolgenden Verkehr. Sie müssen – je nachdem wie groß der Schaden ist – vielleicht auch die Polizei hinzurufen. Sie müssen das Tier von der Straße wegschaffen. Wenn Ihnen das nicht allein gelingt, auch mit Hilfe der Polizei. Je nachdem wie groß das Tier ist, kann es sein, dass Sie das nicht allein bewerkstelligen können. – Länge 22 sec.

Nachzulesen sind der Fall und diverse Tipps zu Wildunfällen unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.  

 

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21Sep/10

O-Ton: Kein Parken vor Nachbars Garage

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, über die Argumente der Falschparkerin:

O-Ton: Sie trug auch vor, der Nachbar könne ja jederzeit bei ihr klingeln und sie würde dann sofort ihr Auto wegfahren. Aber das geht nicht. Sie dürfen ihr Auto nicht vor einer fremden Garage parken. Sie können nicht dem anderen verwehren, dass er jederzeit in seine Garage ein- oder ausfahren kann. – Länge 21 sec.

Weitere Informationen unter www.verkehrsrecht.de.

 

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20Sep/10

Anlieger können sich gegen erheblichen Freizeitlärm wehren

Die Nachbarn einer Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten klagten gegen die von der Verwaltung genehmigte Spielanlage. Sie hatten im Vorfeld des Prozesses ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte.
Die Richter gaben ihnen Recht. Hier handele es sich nicht um einen herkömmlichen Kinderspielplatz, der grundsätzlich in allen Baugebieten ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sei, sondern um eine 1.700 Quadratmeter große Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten, vergleichbar einem Abenteuerspielplatz. Es müssten daher die für Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden. Nach dem vorliegenden Gutachten und der Beweisaufnahme des Gerichts sei aber davon auszugehen, dass diese erheblich überschritten würden. Man müsse dabei von einer Nutzung der Anlage ausgehen, wie sie die Baugenehmigung zulässt, auch wenn die Anlage eventuell tatsächlich weniger genutzt werde.
Es sei nun Aufgabe der Stadt, als Bauherrin der Anlage für „rechtmäßige Zustände“ zu sorgen.
Informationen und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net

 

20Sep/10

Keine Wurzeln aus Nachbars Garten

An der Grenze zweier Grundstücke standen auf der einen Seite vier Bäume, deren Wurzeln in das andere Grundstück eindrangen und den Rasen durchwucherten. Alle vier Bäume waren nicht mehr im besten Zustand. Bisher hatte die Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks dies hingenommen und eine Beseitigung nicht verlangt. Nun wurde es ihr aber zuviel. Der Rasen sei so beeinträchtigt, dass sie ihn nicht mehr pflegen könne, wandte sie sich an die Nachbarn und bat um Abhilfe. Diese weigerten sich jedoch. Ein Abschneiden der Wurzeln würde zur Fällung der Bäume führen und sei daher unbillig. Schließlich sei der Anspruch auf Fällung verjährt, die Bäume seien schon fast 20 Jahre alt. Außerdem sei die Beseitigung auch viel zu teuer. Nach dem ein Schlichtungsversuch gescheitert war, klagte die Eigentümerin des beschädigten Rasens.
Mit Erfolg: Es liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Rasens durch die Wurzeln der Bäume des Nachbargrundstücks vor, so die Richter. Dieser sei stark durchwuchert. Teilweise ragten die Wurzeln über die Oberfläche des Rasens hinaus. Eine sachgerechte Pflege und ein ungestörtes Wachstum seien nicht mehr möglich. Der Beseitigungsanspruch sei auch nicht unbillig. Die betroffenen Bäume seien nach den Feststellungen von Fachleuten nicht mehr erhaltenswert. Sollten sie durch das Kappen der Wurzeln absterben und müssten gefällt werden, würde dies die Beklagten nicht über Gebühr benachteiligen. Auch dass die Klägerin die Fällung der Bäume selbst wegen Verjährung nicht mehr verlangen könne, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Das Eindringen der Wurzeln sei von der Verjährung nicht erfasst. Dass die Kappung der Wurzeln rein faktisch zu einer Fällung führen könne, mache ihn nicht unbillig. Auch die Kosten sprächen nicht gegen einen Beseitigungsanspruch. Schließlich müssten die Beklagten auf Grund des Alters der Bäume sowieso mit einer Fällung rechnen.
Informationen: www.mietrecht.net

 

19Sep/10

Twitter für Unternehmen

Inhalte sollte regelmäßig gepostet werden, dazu gehören Neuigkeiten über das Unternehmen. Produkteinführungen oder -erweiterungen, Branchennews, Hinweise auf interessante Publikationen zum Thema sowie Antworten zu Beiträgen anderer Twitterer.

Damit Unternehmen im Twitter-Gespräch bleiben und kontinuierlich neue Interessenten gewinnen, müssen regelmäßige Beiträge verfasst sowie Tweets von anderen ständig gelesen und kommentiert werden. Auch persönliche Nachrichten (Direct Messages) sollten kontinuierlich gelesen und beantwortet werden.