25Jun/10

O-Ton: Starkregen bringt keinen Segen

Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, über ein kürzlich ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm:

O-Ton: Nach einem Starkregen drohte die Kanalisation die Keller von Häusern zu überfluten. Um das zu verhindern, pumpten die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Wasser aus dem Schmutzwasserkanal ab und haben es in einen Straßengraben weiter geleitet. Dieser grenzte allerdings an eine Baumschule für Mutterbeetkulturen für Obstbäume. Die sind dann alle abgestorben und es entstand ein Schaden von rund 500.000 Euro und die klagende Baumschule wollte Schadenersatz. – Länge 30 sec.

Allerdings konnte sich die Baumschule vor Gericht nicht durchsetzen. Die Richter sahen als wahrscheinlich an, dass die Kulturen auch dann abgestorben wären, wenn die Feuerwehr nicht eingegriffen hätte. Das Gelände befand sich in einer Senke. Weitere Infos unter anwaltauskunft.de.

 

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25Jun/10

O-Ton + Magazin: Vierbettzimmer = vier Betten

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine Reisepreisminderung von 50 Prozent sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von 1.500 Euro – also der Urlaub wäre fast für lau gewesen. Sie hätten durch die zwei zusätzlichen Einzelbetten wie in einer Sardinenbüchse gelegen. Das Reisebüro sah allerdings die Ausstattung als vertragsgerecht an und weigerte sich zu bezahlen. So kam es zur Klage. – Länge 21 sec

Und das Gericht entschied nach eingehendem Studium von Fotos des Raumes: Wer ein Schlafzimmer bucht, hat Anspruch auf ein Zimmer mit vier Betten. Aber nicht auf zwei Doppelbetten, zwei Zustellbetten sind ausreichend. Weitere Infos dazu unter
www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Vierbettzimmer: zwei Zustellbetten ausreichend

Bei Buchung eines Vierbettzimmers kann man nicht zwei Doppelbetten erwarten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten ist ausreichend. So entschied das Amtsgericht München.

Text:

Es sollte in Richtung der Pyramiden gehen. Darum buchten die drei Erwachsenen und ein Kind eine 14-tägige Urlaubsreise nach Ägypten. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Die Unterbringung sollte in einem Bungalow des Hotels mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite erfolgen. Dafür haben sie auch 3.500 Euro bezahlt. – Länge 10 sec.

Allerdings: In dem Bungalow gab es im Schlafzimmer nur ein Doppelbett, darüber hinaus waren zwei Einzelbetten dazu gestellt. So hatte sich unsere Minireisegruppe den Urlaub nicht vorgestellt.

O-Ton: SFX

O-Ton: Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine Reisepreisminderung von 50 Prozent sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von 1.500 Euro – also der Urlaub wäre fast für lau gewesen. Sie hätten durch die zwei zusätzlichen Einzelbetten wie in einer Sardinenbüchse gelegen. Das Reisebüro sah allerdings die Ausstattung als vertragsgerecht an und weigerte sich zu bezahlen. So kam es zur Klage. – Länge 21 sec

Neben den Zustellbetten ging nach Darstellung der Reisenden noch mehr schief: Eine Notübernachtung war nötig, weil die Zustellbetten nicht da waren, die Rezeption war langsam, die Zimmer nicht richtig sauber und obendrein war es laut! Swen Walentowski:

O-Ton: Das alles machten sie erst mit der Klage geltend. Das Gericht hat generell die Klage abgewiesen. Sie haben gesagt: Wer ein Schlafzimmer, nicht zwei oder mehr, wer also ein Schlafzimmer bucht, hat auch Anspruch auf ein Schlafzimmer mit vier Betten. Aber nicht auf zwei Doppelbetten, zwei Zustellbetten sind ausreichend. Der Richter hat sich anhand von Fotos überzeugen können, dass es geräumig genug war, um zwei Zustellbetten aufzustellen.  – Länge 20 sec.

Auch die anderen vorgetragenen Mängel wies das Gericht zurück. Die Klage über die hohe Lautstärke sei zu pauschal, außerdem wurden diese Mängel zu spät genannt. Dies hätte innerhalb eines Monats erfolgen müssen. Weitere Infos dazu unter
www.anwaltauskunft.de.

Absage.

 

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25Jun/10

O-Ton + Magazin: Gefährlicher Badespaß

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Zunächst – das ist ganz klar – wer unberechtigt ein fremdes Grundstück betritt, tut dies schon mal auf eigene Gefahr. Dass nasse Holzplanken rutschig sind, ist auch für jedermann erkennbar. Also, da muss nicht auch noch mit einem Verbotsschild drauf hingewiesen werden, deshalb auch kein Schmerzensgeld. Und außerdem hatte der Junge auch noch die örtlichen Gegebenheiten gekannt und so habe er vor allem die Gefahren durch die geringe Wassertiefe kennen müssen. Außerdem: Jeder lernt beim Freischwimmer, dass man bei seichtem Wasser besonders vorsichtig sein muss. – Länge 30 sec.

Weitere Infos zu diesem Fall unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Gefährlicher Badespaß

Wenn man ein fremdes Grundstück betritt, dort vom Badesteg ins Wasser fällt und sich verletzt, sollte man nicht noch vom Grundstückseigentümer Schmerzensgeld haben wollen. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte keinerlei Verständnis für den entsprechenden Wunsch und schickte den Kläger mit leeren Händen wieder nach Hause.

Text:

Es war ein sonniger Tag und die Clique beschloss: Wir nehmen ein Bad. Mangels eines eigenen Zugangs zum See, ging man kurzerhand in die Nachbarschaft, erzählt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Der damals 13jährige Junge betrat mit seinen Freunden ein fremdes Grundstück und nutzte dort den Badesteg. Und wie es dann so kommt – Holzplanken werden rutschig –  er rutschte aus, fiel in das seichte Wasser, verletzte sich an der Wirbelsäule und wollte 20.000 Euro Schmerzensgeld vom Grundstückseigentümer. – Länge 13 sec.

O-Ton: SFX

O-Ton: Er meinte, das Baden mit einem Verbotsschild untersagen müssen, damit man dies auch klar erkennen könne. – Länge 7 sec.

Der Eigentümer verteidigte sich damit, dass er gar nicht selbst das Grundstück nutze, sondern dies einem Dritten vermietet habe. Der Mieter habe auch den Badesteg errichtet, allerdings war das Bauwerk in einem tadellosen Zustand.

O-Ton: SFX

Die Richter hatten denn auch kein Verständnis für den Schmerzensgeldanspruch. Swen Walentowski:

O-Ton: Zunächst – das ist ganz klar – wer unberechtigt ein fremdes Grundstück betritt, tut dies schon mal auf eigene Gefahr. Dass nasse Holzplanken rutschig sind, ist auch für jedermann erkennbar. Also, da muss nicht auch noch mit einem Verbotsschild drauf hingewiesen werden, deshalb auch kein Schmerzensgeld. Und außerdem hatte der Junge auch noch die örtlichen Gegebenheiten gekannt und so habe er vor allem die Gefahren durch die geringe Wassertiefe kennen müssen. Außerdem: Jeder lernt beim Freischwimmer, dass man bei seichtem Wasser besonders vorsichtig sein muss. – Länge 30 sec.

Weitere Infos zu diesem Fall unter www.anwaltauskunft.de.

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24Jun/10

O-Ton-Paket: Rücksicht beim Grillen

Im Gespräch erklärte Swen Walentowski auch, dass es juristisch weniger um den Geruch geht, sondern eher um den Grillqualm.

 

O-Ton-Paket:

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20Jun/10

Fahrtenbuchauflage nach erstem Verkehrsverstoß

Der Pkw des Halters wurde von einer anderen Person benutzt, die statt der erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h fuhr. Die Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln. Der Antragsteller gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. Die Behörde verpflichtete daraufhin den Antragsteller, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Dagegen wandte er sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht: Er sei seit vielen Jahren Verkehrsteilnehmer und habe sich nichts zuschulden kommen lassen.

Das Gericht bestätigte jedoch die Fahrtenbuchauflage: Die Auflage sei rechtmäßig und müsse im Interesse der Verkehrssicherheit auch ab sofort gelten. Eine Fahrtenbuchauflage dürfe gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug gefahren habe. Die Auflage sei auch nicht unverhältnismäßig. Schließlich sei die Geschwindigkeitsüberschreitung zwar ein erstmaliger, aber gravierender Verstoß. Für eine solche Ordnungswidrigkeit seien ein Bußgeld in Höhe von 240 Euro, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte im Verkehrszentralregister vorgesehen. Keine rechtliche Bedeutung habe, dass der Antragsteller nicht selbst gefahren sei und sich auch bislang nichts habe zuschulden kommen lassen. Entscheidend sei vielmehr, dass es im Wiederholungsfall möglich sein müsse, den Fahrer zu ermitteln.

Informationen: www.verkehrsrecht.de