13Mai/10

O-Ton-Paket: DAV lehnt Erscheinungspflicht ab

Prof. Dr. Wolfgang Ewer, der Präsident des Deutschen Anwaltvereins, sagte dazu auf dem Deutschen Anwaltstag in Aachen:

O-Ton-Paket:

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O-Ton-Paket (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben. 

 

13Mai/10

O-Ton-Paket: Reform der Sicherheitsverwahrung

Prof. Dr. Wolfgang Ewer, der Präsident des Deutschen Anwaltvereins, sagte dazu auf dem Deutschen Anwaltstag in Aachen:

O-Ton-Paket:

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13Mai/10

O-Töne: Podiumsdiskussion DAT – Medien und Justiz

Ausführliche O-Töne zu diesem Thema finden sich unter www.davblog.de, hier bieten wir Ihnen kurze, nachrichtenfähige Töne von:

Ottmar Breidling, Vorsitzender Richter am OLG Düsseldorf
Gisela Friedrichsen, Der Spiegel
Dr. Nicolaus Fest, Bild-Zeitung
Axel Spilcker, Focus
Johann Schwenn, Rechtsanwalt

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11Mai/10

Wirtschaftsexperte: Deutschland nutzt seine Chancen nicht

„Wohlstand, Arbeitsplätze, Renten, Gesundheit wollen wir sichern etc., wissen aber heute schon genau, dass dies nicht mehr möglich ist – bei dem Schuldenberg, den wir haben.“

Daher sei es allerhöchste Zeit, dass die Deutschen sich bewusst werden, welche verheerenden Konsequenzen diese Risikoscheu für die Gesellschaft hat. Sie müssen Neues zulassen und sich aktiv an der Rettung des Globus beteiligen, statt ängstlich von der Zuschauertribüne aus zuzusehen, wie die Welt sich verändert. Dazu gehört Neugierde und Mut zur Veränderung. „Das Prinzip „Verantwortung“ für die kommende Generation gilt nicht nur für vermiedene Risiken, sondern auch für vertane Chancen. Ich sehe jedenfalls die reale Gefahr, dass die junge Generation für das zahlen muss, was heute versäumt und ängstlich verhindert wird“, schreibt Schust.

11Mai/10

Aufhebungsverträge: Ohne Unterschriften ungültig

Zwar kann auch ein formloser Vorvertrag wirksam sein, wenn der Hauptvertrag schriftlich abgeschlossen wird. Das gilt aber nicht in Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Denn bei einem Auflösungsvertrag hat die Schriftform neben einer reinen Klarstellungs- und Beweisfunktion auch eine Warnfunktion: Sie soll vor einem übereilten Vertragsabschluss warnen.

In dem Fall hatte ein Arbeitgeber wegen Betriebsauflösung seinen Mitarbeitern schriftlich die Möglichkeit angekündigt, gegen eine Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die schriftliche Ankündigung allein keinen Anspruch begründet und eine endgültige Entscheidung noch zu treffen sei. Ein Mitarbeiter erklärte sein Interesse und wollte Ansprüche aus dem Schreiben einklagen – ohne Erfolg.

Ein gegenseitiger Vertrag wird durch Angebot und Annahme geschlossen. Beide Willenserklärungen müssen laut § 623 BGB schriftlich erfolgen. Eine Aufhebungsvereinbarung und ein diesbezüglicher Vorvertrag sind nur wirksam, wenn beide Parteien die Vertragsurkunde unterschrieben haben.