06Mai/10

O-Ton+Magazin: Todesfälle durch Behandlungsfehler

Ingo Kailuweit, Vorstandschef der KKH-Allianz:

O-Ton:

Und das mit Erfolg, wie erste Ergebnisse in einem ähnlichen Projekt zeigen: Die Sterblichkeit bei Operationen geht um 47 Prozent zurück, die Komplikationsrate sinkt um 36 Prozent und auch die chirurgischen Infektionen nehmen um 45 Prozent ab.

Magazin: 17.000 Todesfälle durch Behandlungsfehler

Anmod: Jedes Jahr werden in Deutschland rund 40.000 Behandlungsfehler geltend gemacht – die Dunkelziffer liegt um ein Vielfaches höher. Sogar rund 17.000 Todesfälle sind jährlich aufgrund einer falschen Behandlung im Krankenhaus zu verzeichnen – dreimal mehr als Verkehrstote. Darauf machte der 12. Berliner Dialog der KKH-Allianz unter dem Titel „Behandlungsfehler vermeiden: Für mehr Patientensicherheit in Deutschland!“ aufmerksam.

Text:

Wo passieren die meisten Fehler? Ingo Kailuweit, Vorstandschef der KKH-Allianz:

O-Ton: 26 sec.

Beispielsweise der Fall Alexandra Lang, die durch eine bakteriell verunreinigte Spritze zu Tode gekommen ist. Die Mutter der jungen Frau wollte Klarheit, auch heute – zehn Jahre nach dem Tod – ist der Fall juristisch noch nicht abgeschlossen. Inzwischen ist längst die Alexandra-Lang-Stiftung gegründet, die Opfern zur Seite steht. Klaus Kirschner von der Stiftung:

O-Ton: 29 sec

Die KKH-Allianz will nicht nur drüber sprechen, sondern auch handeln. Zusammen mit dem Medizinischen Dienst wurde ein Patientensicherheits-Projekt entwickelt – angelehnt an die Situation in einem Cockpit. Denn Luftfahrt und Medizin haben oft identische Fehlerquellen. Deshalb trainieren Piloten und Mediziner bei dem Projekt gemeinsam das OP-Personal:

O-Ton: 32 sec

Und das mit Erfolg, wie erste Ergebnisse in einem ähnlichen Projekt zeigen: Die Sterblichkeit bei Operationen geht um 47 Prozent zurück, die Komplikationsrate sinkt um 36 Prozent und auch die chirurgischen Infektionen nehmen um 45 Prozent ab.

 

 

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03Mai/10

Hartz IV-Empfänger muss Kita-Reise selbst bezahlen

Der fünfjährige Antragsteller lebt mit vier Geschwistern und den Eltern von ca. 1.900 Euro Hartz IV zuzüglich 888 Euro Kindergeld. Er besucht eine private Kita. Im Mai 2010 soll eine fünftägige Reise der Kita-Vorschulgruppe in ein Ferienheim in Brandenburg stattfinden, die 121 Euro kostet. Das Jobcenter lehnte eine Kostenübernahme ab.

In einer Eilentscheidung bestätigte das Sozialgericht Berlin diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Hartz IV-Empfängers ab. Für einen Zuschuss des Jobcenters gäbe es – anders als für „mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen“ – keine Rechtsgrundlage. Kindergartenfahrten seien von diesen Regelungen nicht erfasst. Es bestehe auch kein Anspruch aufgrund der Härtefallrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, denn es gehe nicht um einen laufenden besonderen Bedarf, sondern um einen einmaligen. Ein Darlehen komme ebenfalls nicht in Betracht, denn der Betrag kann durch Umschichtung aus den bereits gewährten Leistungen aufgebracht werden. Da die Reise seit einem Jahr geplant gewesen ist, hätten die Kosten dafür angespart werden können.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

03Mai/10

Hunde, die bellen, haben Nachbarn

Die Antragssteller besaßen zwei Dobermannhunde. Diese bewachten ein Grundstück mit einer Gaststätte. Die Hunde wurden dort auf dem Hinterhof und in der dazugehörigen Werkstatt gehalten. Sie bellten dort tagtäglich, teilweise auch nachts. Zahlreiche Anwohner beschwerten sich. Daraufhin untersagte die Behörde die Haltung der Hunde auf dem Grundstück. In den folgenden 2 Jahren setzte sich das Hundebellen ungehindert fort und störte weiterhin die Nachbarn. Schließlich nahm die Behörde den Besitzern die Hunde weg. Die Antragssteller wehrten sich hiergegen.

Das Gericht gab der Behörde Recht. Von dem ständigen Bellen der Hunde gehe schon seit langer Zeit ein unerträglicher Lärm aus. Sie würden damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Nach dem Bremer Ortsgesetz seien Tiere ausdrücklich so zu halten, dass andere Personen durch die Geräusche nicht unzumutbar beeinträchtigt würden. Die Sicherstellung der Hunde sei damit  rechtmäßig. Insbesondere hätten die Antragssteller nicht erklärt, wie sie künftig weiteren Lärm verhindern wollten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

03Mai/10

Grillen mit Spiritus kann teuer sein

Der Beklagte grillte im Frühjahr gemeinsam mit vier Freunden hinter einem Bahndamm. Um das Feuer zu beschleunigen entschlossen sich die Jugendlichen eine Flasche flüssigen Brennspiritus zu besorgen. Da der erste Schuss keine Wirkung zeigte, schüttete einer der Jungen weiteren Spiritus in das Feuer. Der Beklagte kommentierte dies in etwa mit „Ob es sich jetzt mal langsam schickt?“. Weitere Anstalten einzuschreiten machte er nicht. Als plötzlich eine große Stichflamme aufloderte, ließ sein Freund die Flasche erschrocken zu Boden fallen. Hierbei gelangte Spiritus auf die Kleidung eines anderen Freundes, dessen Kleidung in Flammen geriet. Der Junge erlitt schwere Brandverletzungen. Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung des „Grillers“, der den Spiritus in das Feuer gegossen hat. Sie hat den überwiegenden Teil der Behandlungskosten des verletzten Jungen gezahlt und verlangte nun, dass der Beklagte einen Teil der Kosten (25 Prozent) erstattet.

Vor dem Landgericht hatte die Klägerin zunächst keinen Erfolg. Das Gericht befand der Beklagte habe sich mit der Aufforderung, keinen weiteren Spiritus mehr ins Feuer zu gießen, ausreichend bemüht, den Umgang mit dem Spiritus zu kontrollieren. Er hafte deshalb nicht. Das Oberlandesgericht hingegen war anderer Auffassung. Es verurteilte den Beklagten dazu 1/8 des Schadens zu bezahlen. Die Jugendlichen hätten zusammen beschlossen das Feuer durch den flüssigen Spiritus zu beschleunigen und damit gemeinsam eine Gefahrenquelle geschaffen. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, die Gefahr, die sich aus der Verwendung des Spiritus ergab, nicht nur mit Worten, sondern auch mit Taten abzuwenden. Notfalls hätte der Beklagte seinem Freund die Flasche wegnehmen oder anderweitig Hilfe suchen müssen. Das Gericht meinte sogar, dass den Beklagten die gleiche Schuld treffe, wie seinen Freund, der sorglos mit der Flasche hantiert habe. Er hätte nicht den nötigen Durchsetzungswillen gezeigt, die Gefahr zu unterbinden. Der Verletzte selbst trage aufgrund seines Mitverschuldens die Hälfte der Behandlungskosten. Die andere Hälfte der Kosten müssten die übrigen 4 Jungen und damit auch der Beklagte untereinander zu gleichen Teilen, also je 1/8, übernehmen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

03Mai/10

Piraten auf hoher See – Reisepreisminderung

Ein Ehepaar buchte eine dreiwöchige Kreuzfahrt. Von Südafrika aus sollte die Route nach Sansibar, Mombasa, Port Victoria und andere Häfen durch den Suez-Kanal nach Messina, Neapel und Genua führen. Die Reise kostete insgesamt gut 5.200 Euro. Nachdem die Reisenden bereits eingecheckt waren, erfuhren sie, dass wegen möglicher Piratenattacken im Bereich der somalischen Küste die Route verändert wird. Es entfielen die Anlaufstationen Sansibar mit einem sechsstündigen Aufenthalt, Safaga und Soukhna mit den jeweils geplanten elfstündigen Aufenthalten. Als Ausgleich wurde ein fünfstündiger Aufenthalt im Hafen von Sharm el Sheikh eingefügt. Wegen der entgangenen Urlaubsfreuden verlangten die Reisenden eine Minderung in Höhe von 50 Prozent. Der Reiseveranstalter zahlte mit der Begründung nicht, dass die Änderung nicht wesentlich und aufgrund der Gefahrenlage auch notwendig gewesen sei. Nach den Geschäftsbedingungen seien Routenänderungen auch zulässig.

Die Richterin beim Amtsgericht gab den Eheleuten teilweise Recht. Routenänderungen stellten generell einen Mangel dar, da der Reiseverlauf wesentlich geändert worden sei. Bei den vorgesehenen acht Häfen seien drei entfallen. Der Ersatzhafen gleiche dies nicht aus. Die Routenänderung müsse auch deswegen nicht hingenommen werden, nur weil der Reiseveranstalter sich eine solche in den Geschäftsbedingungen vorbehalten habe. Eine solche Umstellung sei nur zulässig, wenn die Gründe dafür nach Vertragsabschluss einträten. Bei der Buchungsbestätigung im Februar 2009 sei die Gefahr durch Piratenangriffe bereits bekannt gewesen. Verkauft ein Reiseunternehmen eine Reise trotz bestehender Sicherheitsrisiken, müsse es das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen, z. B. durch bewaffnete Patrouillenboote, oder es hinnehmen, dass die Passagiere Minderungsrechte wahrnehmen. Eine Minderung von 25 Prozent sei angemessen, da wesentliche Teile der Reise nicht betroffen waren und die meisten Reisetage sowieso auf See stattfanden. Auch Unterbringung und Verpflegung an Bord seien nicht beeinträchtigt gewesen. Andererseits seien gerade Häfen mit ihren dazugehörigen Städten die Höhepunkte einer Kreuzfahrt. Das Reiseunternehmen selbst habe die Reise als Entdeckungsreise zu drei Kontinenten beschrieben. Durch den Wegfall von Sansibar entfalle ein ganzes Land.

Gegenüber dem Reiseveranstalter helfen versierte Anwältinnen und Anwälte, die Ansprüche durchzusetzen. Diese findet man im Internet unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.).